Sturmschäden – wer zahlt, wer haftet?

Sturmschäden – wer zahlt, wer haftet?

Ein Sturmtief zieht herauf – allen Vorbereitungen und Sicherheitsmaßnahmen zum Trotz lassen sich Schäden nicht ausschließen. Wir haben für Sie zusammengestellt, welche Policen zumindest den finanziellen Ausgleich nach einem Sturmschaden leisten können…

Gebäudeschäden

Für Sturmschäden am Gebäude, z.B. Dachziegel, die herabfallen aber auch etwa durch Bäume, die sturmbedingt aufs Haus stürzen benötigen Sie eine Gebäudeversicherung gegen Sturmschäden. Diese Deckung ist oft nicht in den bestehenden Verträgen enthalten, da z.B. nur Feuer versichert wurde. Wir prüfen Ihre Police und machen sie wetterfest.

Mobiliarschäden

Unmittelbare Sturmschäden an Mobiliar (z.B. Gartenmöbel auf der Terrasse) aber auch Folgeschäden durch Sturmschäden am Gebäude (z.B. Sturm zerstört Dachfenster und Niederschläge beschädigen Einrichtung) übernimmt die Hausrat- und im gewerblichen Bereich die Inhaltsversicherung. Lassen Sie sich ein Angebot von uns erstellen, wenn Sie diese Policen noch nicht abgeschlossen haben.

KFZ-Schäden

Sturmschäden am Fahrzeug ersetzt die Teilkasko-Versicherung nach Abzug einer evtl. bestehenden Selbstbeteiligung. Wenn Sie eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen haben, ist die Teilkaskoleistung dort enthalten. Vorteil bei Sturmschäden: diese führen auch bei Bestehen einer Vollkaskodeckung nicht zur Rückstufung im Schadenfall (da hier die Teilkasko greift).

Baumschäden

Umgestürzte oder entwurzelte Bäume können über die Sturm-Gebäudeversicherung mitversichert werden, die Summe sollte ausreichend hoch sein. In der Regel sind die Kosten von demjenigen zu tragen, auf dessen Grundstück die zu entfernenden Baumteile liegen.

Drittschäden

Oft erhalten wir Anfragen, wer für Sturmschäden durch „fremde“ Dachziegel oder umgestürzte Bäume bzw. herabfallende Äste haftet. Die Haftungslage ist abhängig vom Einzelfall, bei einem Orkan mit Windstärke 12 wird die Haftung des Haus- u. Grundbesitzers gegen Null gehen. Der Gesetzgeber sieht auch bei „normalem“ Sturm oft keine Haftung, wenn z.B. ein gesunder Baum Äste abwirft. Wir raten daher von einer Haftbarmachung Dritter in solchen Fällen ab, zumal Sie nach geltendem Gesetz nur Anspruch auf eine Zeitwertentschädigung haben. Besteht eine Gebäude- oder KFZ-Versicherung, ersetzt Ihnen diese den Neuwert bzw. die Wiederherstellungskosten.

Exkurs:

Wann ist eigentlich „Sturm“? Sturm ist im Sinne der Versicherungsbedingungen eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Den Nachweis muss in der Regel der Versicherungsnehmer erbringen. Beweiserleichternd sind sichtbare Schäden auch in der Umgebung oder Tagespresse/Internetberichte über Sturmschäden in der Region. Ein plötzlicher Durchzug bei normalen Windverhältnissen und das dabei zu Bruch gehende Türglas reicht also nicht unbedingt aus, um Deckung aus der Sturmversicherung zu erhalten.

Bleiben Sie aktuell informiert mit einer Wetter-App oder checken Sie die offiziellen Warnmedien z.B. http://www.unwetterzentrale.de Bei angekündigter schwerer Sturmlage sind Fenster und Türen geschlossen zu halten, damit Sie nicht Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz verlieren.

Wir sind für Sie da

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